Förderung

Profitieren Sie als Privatperson, Wohnungseigentümergemeinschaft, Freiberufler, Kommune, Unternehmen und andere juristische Person von verbesserten Förderkonditionen, wenn Sie in Ihren Heizungsanlagen erneuerbare Wärme nutzen. Damit werden zentrale Entscheidungen des Klimakabinetts umgesetzt.


Grundlage ist das in wesentlichen Punkten angepasste Marktanreizprogramm zur Förderung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt. Die geänderte Richtlinie tritt am 01.01.2020 in Kraft. Ab dem 02.01.2020 können Anträge über das elektronische Antragsformular beim BAFA gestellt werden. Für vorher beantragte Maßnahmen oder bereits bewilligte Anträge gelten die Bestimmungen der Förderrichtlinie vom 11.03.2015.

Die Höhe der Förderung wird als prozentualer Anteil der tatsächlich für den Austausch bzw. die Erweiterung der Heizungsanlage entstandenen förderfähigen Kosten berechnet. Dabei werden auch die Kosten für notwendige Umfeldmaßnahmen zur Installation der neuen Anlage berücksichtigt. Antragsteller, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, können die Kosten außerdem einschließlich der Umsatzsteuer ansetzen.

Was wird gefördert?

In Neubauten werden Solarkollektoranlagen mit 30% der förderfähigen Kosten und Biomasse- sowie Wärmepumpenanlagen mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert, sofern sie die entsprechenden technischen Mindestanforderungen erfüllen.


In bestehenden Gebäuden, d. h. solchen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mehr als 2 Jahren ein Heizungs- bzw. Kühlsystem in Betrieb genommen war, das ersetzt oder unterstützt werden soll, werden gefördert:

Hybridheizungen

… die mehrere Anlagen kombinieren und mit Inbetriebnahme Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen


EE-Hybridheizungen kombinieren ausschließlich Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander.


Die technischen Voraussetzungen für die Förderung der EE-Hybridheizung ergeben sich aus den technischen Voraussetzungen der Technologie-Komponenten.


Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderfähigen Kosten.


Gas-Hybridheizungen kombinieren eine neue Gasheizung mit einem oder mehreren Technologie-Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik.


Technische Voraussetzungen sind u. a. für die Förderung der Gas-Hybridheizung:

  • die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mindestens 92 % erreichen
  • eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert oder vorhanden sein
  • der regenerative Wärmeerzeuger muss mind. 25 % der Heizlast des versorgten Gebäudes bedienen
  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage


Die Förderung beträgt bis zu 30 % der förderfähigen Kosten.

„Renewable Ready" Gas-Brennwertheizungen

... die spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme zusätzlich Wärme aus erneuerbarer Energie nutzen


Wird bei der Erstellung einer Gas-Hybridheizung (siehe oben) zunächst nur ein neuer Gasbrennwertkessel installiert und erst später, in einer zweiten Maßnahme, die thermische Nutzung erneuerbarer Energien realisiert, kann die Installation des Gasbrennwertkessels gefördert werden, falls hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut wird.


Die Erweiterung von „Renewable Ready“ zu einer Gas-Hybridheizung gemäß den Technischen Mindestanforderungen muss binnen zwei Jahren erfolgen.


Technische Voraussetzungen für die Förderung der „Renewable Ready“ Gas-Brennwertheizung:

  • der Maßnahme liegt das Konzept für die geplante Gas-Hybridheizung, die alle Technischen Voraussetzungen erfüllt, zu Grunde
  • die jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz (ETA S) muss mind. 92 % erreichen
  • eine hybridfähige Steuerungs- und Regeltechnik muss installiert werden oder vorhanden sein
  • die Umwandlung in eine Gas-Hybridheizung ist innerhalb von 2 Jahren nachzuweisen
  • ein Speicher für die künftige Einbindung des erneuerbaren Wärmeerzeugers muss installiert werden oder vorhanden sein. Ausnahmsweise kann in Nichtwohngebäuden auf einen Speicher verzichtet werden, wenn Biogas zu einem Anteil von mehr als 55% dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage eingesetzt wird.
  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage


Die Förderung beträgt bis zu 20% der förderfähigen Kosten.

Solarkollektoranlagen

Die Errichtung oder Erweiterung von Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung wird gefördert, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.


Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.


Die Förderung beträgt bis zu 30% der förderfähigen Kosten.

Biomasseanlagen

Gefördert wird die Installation von

  • Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
  • Pelletöfen mit Wassertasche
  • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz

sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel


ab 5 kW Nennwärmeleistung zur thermischen Nutzung.


Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in Listen geführt (siehe unten).


Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

Effiziente Wärmepumpenanlagen

Gefördert wird die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, wenn sie überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.


Anlagen, die die Technischen Mindestanforderungen erfüllen, werden in einer Liste geführt.


Die Förderung beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.

Austauschprämie für Ölheizungen

Bei einer Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 kann keine Förderung gewährt werden.

Wichtig zu beachten:

Die Antragstellung muss vor Vorhabenbeginn erfolgen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.


Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.


Nicht zulässig ist eine Kumulierung mit der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 c Einkommenssteuergesetz).


Zuwendungen für gewerbliche Antragsteller können nach der Verordnung über De-minimis-Beihilfen oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gewährt werden.


Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle www.bafa.de


Weitere Informationen zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten finden Sie in unter www.bafa.de sowie www.hdg-bavaria.com. Gerne baraten wir Sie auch ausführlich - rufen Sie an!

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Klaus Stribick Heizungsbau GmbH

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